Europaschutzgebiete

Europaschutzgebiete sind Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, die zur Bewahrung, Entwicklung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in ihnen vorkommenden natürlichen Lebensraumtypen des Anhanges I oder der Pflanzen- und Tierarten des Anhanges II der FFH-Richtlinie 92/43/EWG oder der in ihnen vorkommenden Vogelarten des Anhanges I der Richtlinie 79/409/EWG geeignet sind. Europaschutzgebiete müssen Bestandteile des europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ sein.

 

Die beiden vorgenannten Richtlinien der EU sind Rechtsnormen, deren inhaltliche Vorgaben von den Mitgliedsstaaten in deren nationalen Gesetzen verankert bzw. umgesetzt werden müssen. Im Gegensatz zu EU-Verordnungen sind sie somit nicht unmittelbar geltendes Recht sondern müssen in die österreichischen (Landes-)Gesetze transponiert werden. In erster Linie geschieht dies durch die Naturschutzgesetze der Länder, daneben aber beispielsweise auch durch die Jagd-, Fischerei- oder Nationalparkgesetze.

 

FFH-Richtlinie

Sie regelt den Schutz aller anderen Tiere, der Pflanzen und Lebensräume. Ihr Ziel ist die "Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen." Für eine Reihe von Arten und Lebensraumtypen, die als "von gemeinschaftlichem Interesse" eingestuft und in mehreren Anhängen aufgelistet werden, sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet, einen günstigen Erhaltungszustand zu bewahren oder gegebenenfalls wieder herzustellen.

 

Vogelschutzrichtlinie

Die Richtlinie dient dem Schutz wildlebender Vogelarten und  legt besonderen Wert auf die Erhaltung oder gegebenenfalls Wiederherstellung der Lebensräume und die internationale Verantwortung bei der Erhaltung der Zugvögel.